Satzung

              des 

Vereins 
Ehemaliger Corbacher 
Gymnasiasten.

 

Angenommen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung 10. Juni 1927.

 

§ 1.

Der am 8. April 1921 gegründete Verein führt den Namen: „Verein ehemaliger Corbacher Gymnasiasten“ und hat seinen Sitz in Corbach. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2.

Der Verein bezweckt:

1. Die Pflege der persönlichen Beziehungen seiner Mitglieder und Erhaltung der geschlossenen Jugendfreundschaften durch gesellige Zusammenkünfte und Herausgabe gedruckter Nachrichten. - Grundsätzlich soll alle fünf Jahre eine größere Zusammenkunft in Corbach stattfinden.

2. Die Pflege der Klostertradition und die Beziehung seiner Mitglieder zur Schule und deren Unterstützung in ihrem Bestreben, die Jugend körperlich und seelisch zu ertüchtigen.

 

§ 3.

Der Verein wird vertreten durch seinen Vorstand. - Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Vorsitzende des Vereins. Er wird durch einen Schriftführer und Kassenwart unterstützt, die zusammen mit dem Vorsitzenden den erweiterten Vorstand bilden. Die Wahl des erweiterten Verstandes und je eines Stellvertreters erfolgt durch die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§4.

Zu Vorstandsmitgliedern können in Corbach wohnhafte ehemalige Gymnasiasten gewählt werden, die dem Verein mindestens ein Jahr lang angehört haben.

 

§ 5.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins . Er hat insbesondere das Anschriftenverzeichnis der ehemaligen Corbacher Gymnasiasten zu führen und jeweils auf dem neuesten Stand zu halten. Ueber Ausgaben beschließt die Mitgliederversammlung, jedoch kann der erweiterte Vorstand Ausgaben i. S. d es Vereinszweckes bis zu RM 50,- im einzelnen Falle beschließen.

 

§6.

Neben dem Vorstand besteht ein Ehrenrat. Der Ehrenrat besteht aus dem erweiterten Vorstand und drei weiteren von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählenden Mit gliedern oder deren Stellvertretern.

Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden. Er entscheidet über Ehrenangelegenheiten des Vereins und seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Der Ehrenrat gibt sich im übrigen seine Satzung selbst.

 

§ 7.

Mitglied kann werden:

1. Jeder frühere Schüler des Gymnasiums, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.

2. Jeder Lehrer, der an der Klosterschule wirkt oder gewirkt hat.

Ueber die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand; er hat in Zweifelsfällen den Ehrenrat zuzuziehen. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig. Diese entscheidet endgültig.

Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen.

 

§ 8.

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um die Bestrebungen und Ziele des Vereins erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf einstimmigen Vorschlag des Ehrenrats durch Beschluß der Mitgliederversammlung

 

§ 9.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Ableben, durch schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluß.

Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.

§ 10.

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen oder durch ihr Verhalten erkennen lassen, daß sie Ansehen, Zweck und Bestrebungen des Vereins gefährden, können durch Beschluß des Ehrenrates von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 11.

Der Jahresbeitrag beträgt mindestens RM 3,- und ist im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.

Jüngere Mitglieder, die noch kein eigenes Einkommen haben, sowie unbemittelte Mitglieder können auf Antrag von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen befreit werden.

Ueber die Anträge entscheidet der erweiterte Vorstand.

 

§ 12.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13.

Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich im Dezember zu berufen. (Ordentliche Mitgliederversammlung).

Die Berufung erfolgt spätestens 3 Tage vorher durch Bekanntmachung in der Waldeckischen Landeszeitung oder der Tageszeitung, die an ihre Stelle tritt. Eine Bekanntmachung der Tagesordnung hat spätestens bei Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden zu erfolgen; sie kann jedoch aus besonderen Anlässen vorher geschehen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder anwesend sind. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen, erteilt diesem Entlastung und wählt den erweiterten Vorstand und Ehrenrat, sowie deren Stellvertreter. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist binnen einer Woche eine neue Mitgliederversammlung zu berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

 

§ 14.

Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Verhandlung und Beschlußfassung zugelassen werden.

 

§15.

Auf schriftlichen Antrag von mindesten 10 Mitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe ist vom Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 16.

Ueber die Verhandlungen in der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 17.

Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

§ 18.

Die Auflösung des Vereins erfolgt mit 3/4 Stimmenmehrheit sämtlicher Mitglieder. Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern in der zur Beschlußfassung über die Auflösung unter Angabe der Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung nicht anwesend, dann ist binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung unter erneuter Angabe der Tagesordnung zu berufen, die mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt.

 

§ 19.

Das vorhandene Vermögen muß in einer dem Zwecke des Vereins entsprechenden Weise verwandt werden.

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Buchdruckerei von Wilhelm Bing, Corbach

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