§1 Der Verein führt den Namen ,,Verein ehemaliger Korbacher Gymnasiasten”.
Er hat seinen Sitz in Korbach und ist in das Vereinsregister bei dem Registergericht in Korbach eingetragen.
§2

Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der gemeinnützige Zweck besteht in der Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:


1) Die Durchführung kultureller Veranstaltungen sowie die Herausgabe der Vereinszeitschrift “Klosterglöckchen”, 
2) die Förderung enger Kontakte zur Alten Landesschule und zu allen ehemaligen und aktuellen Schulangehörigen u.a. durch Festveranstaltungen ("Pennälerkommers"), 
3) die Förderung der Alten Landesschule und ihrer Schüler durch finanzielle Hilfen z.B. zur Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln und zur Durchführung besonderer Projekte, die Unterstützung bedürftiger Schüler bei Klassenfahrten, die Auszeichnung der jeweils Besten eines Abiturientenjahrgangs anlässlich der Abiturientenabschlussfeier und die Unterstützung von Veranstaltungen der Schüler und der Schule.


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Funktionsträgern des Vereins kann eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die deren persönliche Kosten und Sachkosten abdeckt, die mit der Aufgabenerfüllung verbunden sind.

§3 Mitglieder
Mitglied kann werden:
a) jede/r ehemalige Schüler/in der Alten Landesschule,
b) jede/r Lehrer/in, der/die an der alten Landesschule wirkt oder gewirkt hat,
c) Freunde und Förderer des Vereins.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem/der Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
a) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder gegen Vereinsinteressen gröblich verstößt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbescheides beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufung einzuberufen. Macht das Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§5 Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Die Mitgliederversammlung kann entscheiden, dass bestimmte Personengruppen einen reduzierten Beitrag bezahlen oder beitragsfrei gestellt werden. Darüber hinaus kann der geschäftsführende Vorstand in Einzelfällen besondere Regelungen festlegen.
§6 Ehrenmitgliedschaft
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um die Bestrebungen des Vereins erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist  mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
Mitgliederversammlungen sind bis 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung  in der Vereinszeitschrift “Klosterglöckchen” einzuberufen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter/in geleitet. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Beschlüsse zur Satzungsänderung und Änderung des Zwecks bedürfen einer Zweidrittelstimmenmehrheit der erschienen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom/von der Schriftführer/in und einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu verlesen oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift “Klosterglöckchen” den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge an die Mitgliederversammlung einzubringen. Diese Anträge sind vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Nur durch Zustimmung der Mitgliederversammlung können die Anträge zur Verhandlung und Beschlussfassung zugelassen werden.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Feststellung und Abänderung der Satzung;
- Entgegennahme des Jahresberichts und Jahresabrechnung des Vorstandes;
- Wahl des Vorstandes;
- Wahl von 2 Rechnungsprüfern/innen auf die Dauer von 2 Jahren;
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- Entscheidung über die Berufung nach §3 und §4 der Satzung;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§9

Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem erweiterten Vorstand.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der/die 1. und 2. Vorsitzende,
b) der/die Schriftführer/in,
c) der/die Kassenführer/in.

Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) geschäftsführender Vorstand,
b) Stellvertreter/in von Schriftführer/in und Kassenführer/in,
c) Schriftleiter/in der Vereinszeitschrift.

d) Kulturbeauftragte/r


Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Je zwei dieser Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand wird auf drei Jahre gewählt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlperiode aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des/der Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§10 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Korbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (insbesondere für schulische Zwecke der Alten Landesschule) zu verwenden hat. 
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt und wirksam.
 
Diese Satzung wurde am 27. Dezember 2001 erstellt und mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.05.2014 geändert.